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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 504/09

Datum:
29.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 504/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1229.3WS504.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 Ks 58/09 (AK 16/09)
Schlagworte:
Besuchserlaubnis, Mandatsanbahnung
Normen:
StPO § 148; GG Art. 12
Leitsätze:

Ein eigener Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen ergibt sich weder aus Art. 148 Abs. 1 StPO noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsanwalt allein von Dritten ohne erkennbare Billigung durch den Untersuchungsgefangenen beauftragt worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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