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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 412/09

Datum:
03.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 412/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.3WS412.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 KLs 35/08
Schlagworte:
Haftfortdauerbeschluss, Begründungsanforderungen
Normen:
StPO §§ 34, 114, 268b
Leitsätze:

Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung.

Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen).

(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)

 
Tenor:

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 
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