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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 39/09

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 39/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0205.3WS39.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, Qs 575/08 VIII
Schlagworte:
Haftbefehl, Änderung des Haftgrundes
Normen:
StPO §§ 112a, 114, 115
Leitsätze:

Wird auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten hin der Haftgrund ausgetauscht, so bedarf es der vorherigen persönlichen Vernehmung des Beschuldigten entsprechend § 115 StPO.

 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.12.2008 (Qs 575/08 VIII LG Bielefeld) und der Nichtabhilfebeschluss vom 19. Januar 2008 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zur Nachholung der Vernehmung des Angeklagten entsprechend § 115 StPO und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 2. Dezember 2008 zurückgegeben.

 
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