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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 386/09

Datum:
20.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 386/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1020.3WS386.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 24a StVK 869/09 Bew
Schlagworte:
Widerruf, bewährungsfreie Zeit, Verlängerung der Bewährungszeit
Normen:
StGB § 56f; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

1. Wird die Bewährungszeit erst nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert, so schließt sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an.

2. Auch Straftaten, die zwischen dem Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss begangen werden, können dann zum Widerruf gem. § 56f Abs. 1 StGB führen, wenn der Verurteilte damit rechnen musste, dass die Bewährungszeit verlängert wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbe-gründet verworfen.

 
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