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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 266/09

Datum:
03.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 266/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0803.3WS266.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 StVK 1447/09
Schlagworte:
Strafzeitberechnung, bedingte Entlassung, Unterbrechung
Normen:
StPO § 454b; StGB § 57
Leitsätze:

Der im Tenor (zusätzlich) enthaltene Satz "Nach der derzeitigen Strafzeitberechnung werden zwei Drittel der o.g. Strafen am *** verbüßt sein" enthält regelmäßig keine datumsmäßige Bestimmung des Entlassungszeitpunkts, wenn die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen angeordnet wird.

 
Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

 
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