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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 252/09

Datum:
06.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 252/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0806.3WS252.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 24 a StVK 1653/09
Schlagworte:
Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach dem "Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung" vom 13. April 2007 (BGBl, I, 513).
Normen:
§ 68 f StGB
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.

 
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