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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 231/09

Datum:
15.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 231/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0715.3WS231.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 NS 18/09
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung
Normen:
StPO §§ 44, 45, 329 Abs.3
Leitsätze:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

 
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