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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 229/09

Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 229/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3WS229.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 KS 11/09
Schlagworte:
Übersetzung, Verteidiger, Unzulässigkeit
Normen:
StPO § 305, EMRK Art. 6 Abs. 3
Leitsätze:

Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

 
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