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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 219/09

Datum:
25.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 219/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0625.3WS219.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 KLs 27/07
Schlagworte:
Überhaft, Beschleunigung, Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit
Normen:
StPO § 112, EMRK Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.

2.

Die Überlastung der Gerichte fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.

3.

Eine Untätigkeit von rund 15 Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens führt auch dann zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, wenn während eines wesentlichen Teil des genannten Zeitraums der Untersuchungshaftbefehl nicht vollzogen sondern Strafhaft vollstreckt wurde und lediglich Überhaft notiert war.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld (soweit er die Haft-fortdauer gegen den o. g. Angeklagten anordnet) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.04.2007 – soweit er den o. g. Angeklagten be-trifft - (9 Gs 1690/07) werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

 
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