Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 WS 438/09

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 WS 438/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1119.3WS438.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 21b StVK 344/05 BEW
Schlagworte:
Widerruf, bewährungsfreie Zeit, Verlängerung, Vertrauensschutz
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

Eine erst nach Ablauf der zunächst angeordneten Bewährungszeit ausgesprochene Verlängerung derselben schließt sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an.

Ein Widerruf der Strafaussetzung wegen in der Zwischenzeit begangener neuer Straftaten ist grundsätzlich möglich, allerdings nur dann, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht engegenstehen.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer darin entstan-denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

2.

Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank