Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/08

Datum:
14.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 9/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0914.3U9.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 29/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das am 20.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Siegen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500.000,- € nebst 4 % Zinsen aus 250.000,- € für den Zeitraum vom 16.03.2001 bis zum 25.03.2002 sowie aus 500.000,- € seit dem 26.03.2002 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. gesamtschuldne-risch verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Folgeschaden und sämtlichen kongruenten materiellen Schaden aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 09.04.1999 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 43 % und die Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. als Gesamtschuldner zu 57 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3., 4. und 7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. tragen diese jeweils selbst.

Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz:

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3., 4. und 7 aufgrund seiner Berufungsrücknahme. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. die weiteren Kosten der Berufung.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger sowie die Beklagten zu 1., 2., 5. und 6. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank