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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 192/08

Datum:
25.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 192/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1125.3U192.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 480/05
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen wird.

Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagten zu 2. und 3. zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 4. und 5. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/3, die Beklagten zu 2. und 3. zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Allen Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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