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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 860/09

Datum:
05.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 860/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0305.3SS.OWI860.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 10 OWi 987/07
Schlagworte:
Beruhen, Anforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 258, 344 Abs. 2
Leitsätze:

Wird im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung des letzten Wortes gerügt, so bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Rügebegründung - anders als bei der Ergebung einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 258 StPO im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde - auch Ausführungen dazu, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgetragen hätte.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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