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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 844/08

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 844/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1222.3SS.OWI844.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 10 OWi 589/08
Schlagworte:
Verjährung, Hemmung, Überliegefrist
Normen:
StVG § 29
Leitsätze:

Für die Hemmung der Verjährung nach § 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt wird. Die zum Rechts-folgenausspruch getroffenen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Betroffenen darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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