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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 622/09

Datum:
13.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 622/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1113.3SS.OWI622.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 896/08
Schlagworte:
Hinweis auf Verdoppelung des Regelsatzes, Beweiskraft des Protokolls, Überraschungsentscheidung, Beschränkung der Zulassung
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 und 2, GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:

1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird – soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird – zugelassen. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

Auf die im oben genannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 25 Euro herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser zur Hälfte. Im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.

 
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