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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 84/09

Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ss 84/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0421.3SS84.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns 195/08
Schlagworte:
Verhandlungsfähigkeit, Verwerfung des Einspruchs, genügende Entschuldigung
Normen:
StPO §§ 329, 344 Abs. 2 S. 2, 411
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Prüfung der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten ist das Gericht nur zu solchen Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, die kurzfristig möglich sind und nicht etwa zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen.

2. In der Vorlage eines Attestes kann jedenfalls dann keine (konkludente) Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gesehen werden, wenn im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, dass die für die Annahme einer Entschuldigung zu dürftigen Angaben im Attest gerade auf dem Fehlen einer (weitergehenden) Entbindung liegen.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 
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