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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 7/09

Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 7/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0226.3SS7.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 6 Ds 53 Js 1421/08 - 775/08
Schlagworte:
Blutprobenentnahme Richtervorbehalt Verfahrensrüge Widerspruch Verwertungsverbot
Normen:
StPO §§ 81a Abs.2; 344 Abs.2 Satz 2
Leitsätze:

Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2 StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.

 
Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten, § 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet verworfen.

 
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