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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 69/09

Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 69/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0226.3SS69.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 Ns 25/08
Schlagworte:
Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots; Anrechnung von Geldleistungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB §§ 58, 56f Abs. 3
Leitsätze:

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es reicht regelmäßig nicht die bloßte Mitteilung, wann der Angeklagte "inoffiziell" (eventuell über Dritte) von gegen ihn gerichtete Ermittelungen erfahren hat.

2. Grundsätzliche sind im Falle der nachträglichen Einbeziehung einer Strafe, die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt war, erbrachte Zahlungen auf Bewährungsauflagen nach §§ 58, 56f Abs. 3 StGB auf die nunmehr verhängte (nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Eine Fehlende Anrechnung kann durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 StPO nachgeholt werden.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldzahlungen, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 03.11.2206 (3 Ls 36 Js 217/07 – 50/06) erbracht hat, mit zwei Monaten auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte.

 
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