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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 567/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 567/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0127.3SS567.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 91/08
Schlagworte:
verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit Protokollen, richterliche Vernehmung, Einverständnis der Verfahrensbeteiligten
Normen:
StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StPO § 251 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:

1.

Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird. Auf eine Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch eine abgeschlossene Türe, die aber durch leichtes Anheben dennoch zu öffnen ist, kann ein Wegnahmehindernis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn diese Möglichkeit des Öffnens für den Täter nicht leicht erkennbar ist und er sie erst nach einiger Untersuchung herausfindet.

2.

Das Einverständnis der Beteiligten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist ein von den übrigen Voraussetzungen unabhängiger, selbständiger Verlesungsgrund. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass er auch dann zur Anwendung kommt, wenn kein Fall der Ersetzung der Zeugenvernehmung im engeren Sinne vorliegt (Anschluss an BGH NJW 2002, 309).

 
Tenor:

1.

Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23.10.2008 (4 Ns 31 Js 788/07 – 91/08) wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt berichtigt wird: „Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte eines Diebstahls schuldig ist“.

 
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