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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 562/08

Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 562/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0319.3SS562.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 Ns 144/07
Schlagworte:
Zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft; Verhandlung zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten.
Normen:
§§ 244 Abs. 2, 329 StPO
 
Tenor:

1) Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

2) Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2007 wird im Schuldspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

3) Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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