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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 548/08

Datum:
08.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 548/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0108.3SS548.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 Ns 61 Js 214/07 – 33/08
Schlagworte:
Verletzung der Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit, erweiterte Unterhaltsverpflichtung der Eltern, Einsatz von Schmerzensgeldzahlungen, unterhaltsrechtliche Opfergrenze
Normen:
§ 170 Abs. 1 StGB, § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Leitsätze:

Eine Veruteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 Abs. 1 StGB nach Bezug von Sonderzahlungen - hier: Schmerzensgeld - erfordert Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete seinen eigenen Unterhalt aus dem durch die Sonderzahlung gebildeten Vermögensstamm bestreiten muss und in welchem Umfang ein verbliebener Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes herangezogen werden kann unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten sowie seiner zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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