Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 497/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 497/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1222.3SS497.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 06 Ns 84/09
Schlagworte:
Richterlicher Eildienst, Blutprobe, Richtervorbehalt, Widerspruch, Ermittlungsverfahren, Verwertung
Normen:
StPO § 81a, StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Knappe Ressourcen rechtfertigen es grundsätzlich nicht, auf einen nach strafverfahrensrechtlichen Vorschriften notwendigen richterlichen Eildienst zu verzichten.

2.

Der Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO erlangten Blutprobe muss bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz widersprochen werden. Ein Widerspruch (allein) im Ermittlungsverfahren reicht nicht, um die Unverwertbarkeit herbeizuführen. Die Revisionsbegründung muss die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs darlegen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank