Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 447/09

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 447/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1117.3SS447.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 3b 267/08
Schlagworte:
Erstreckung, Revision, ZUlässigkeit, Mitangeklagte
Normen:
StPO § 457, JGG § 55 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Revision für den Nichtrevidenten zulässig war. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn ein Heranwachsender nichtrevidierender Mitangeklagter zunächst Berufung gegen das angefochtene Urteil einlegt, diese dann aber (nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist) zurücknimmt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten D und den nichtrevidierenden Angeklagten Z betrifft.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch enstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank