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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 425/09

Datum:
06.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 425/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1006.3SS425.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 104/09
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde
Normen:
§§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO, § 37 StPO i.V.m. §§ 180, 182, 418 ZPO
Leitsätze:

1. In entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO ist auch dem nichtsäumigen Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn ein Ladungsmangel vorliegt, dieser kausal für sein Nichterscheinen ist und er fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag mit den gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben stellt. Der Angeklagte hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen und glaubhaft zu machen, dem sich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ebenso wie deren Ursächlichkeit für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ohne Weiteres entnehmen lässt.

2. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde ist substantiiert anzutreten und kann nur durch die vollständige Entkräftung ihres Inhalts geführt werden. Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist dieser noch nicht erbracht.

3. Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 1007/97).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte einschließlich der dem Nebenkläger in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Ausla¬gen.

 
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