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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 359/09

Datum:
13.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 359/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1013.3SS359.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 35 Js 3041/08 - AK 97/09
Schlagworte:
Blutprobe Richtervorbehalt Widerspruch Verwertung
Normen:
StPO § 81 a Abs. 2
Leitsätze:

Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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