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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 323/09

Datum:
13.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 323/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0813.3SS323.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 35 Ds 1318/08
Schlagworte:
Doppelverwertungsverbot, Strafzumessung
Normen:
StGB § 47; StGB § 46 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze:

1. Wird ein Absehen von Strafe (§ 29 Abs. 5. BtMG) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vom Tatrichter mit der Begründung abgelehnt, dass der Täter durch den regelmäßigen Erwerb von Marihuana die kriminelle Handlung des Verkäufers unterstützt und auch erst möglich gemacht habe, so verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB.

2. Die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen i.S.v. § 47 StGB kommt auch beim Erwerb von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch in Betracht, wenn der Täter wegen der über einen langen Zeitraum hinweg ständig wiederholten Erwerbstaten nicht mehr als "Probierer" oder "Gelegenheitstäter" eingestuft werden kann. Sie kommen grundsätzlich auch bei den zeitlich ersten Taten einer Tatserie in Betracht, wenn bereits diese Taten auf Wiederholung über einen längeren Zeitraum angelegt waren. Dies muss der Tatrichter aber näher darlegen.

 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Einzelstrafenaussprüche zu den Taten 1 bis 169,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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