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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 261/09

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 261/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0820.3SS261.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 11 Ns 45/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe bei Nebenklage im Revisionsverfahren
Normen:
§§ 329 Abs. 2, 397 a Abs. 2 StPO
Leitsätze:

Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist.

 
Tenor:

Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Angeklagten einschließlich der den Nebenklägern durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 473 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO).

Die Anträge der Nebenkläger, ihnen in der Revisionsinstanz Prozess-kostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden zurückgewiesen.

 
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