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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 235/09

Datum:
24.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 235/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0624.3SS235.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 12/09
Schlagworte:
Berechtigung zum inländischen Gebrauch einer während einer laufenden Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis; Verbotsirrtum bei ungeklärter Rechtslage.
Normen:
§ 21 StVG, § 28 FeV, § 17 StVG
Leitsätze:

Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.

In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

 
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