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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 233/09

Datum:
11.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ss 233/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0811.3SS233.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 44/08
Schlagworte:
Strafzumessung, Hartnäckigkeit, Aussagedelikt; Falschaussage
Normen:
StGB §§ 36, 153, StPO § 267
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 
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