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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 222/09

Datum:
18.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 222/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.3SS222.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 Ns 59/08
Schlagworte:
Strafmilderung, Widerruf, Bewährung
Normen:
StGB § 46
Leitsätze:

Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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