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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 105/09

Datum:
14.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 105/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0414.3SS105.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 49/08
Schlagworte:
Fahren ohne Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Umtausch der nationalen Fahrerlaubnis; Entziehung einer spanischen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde; vermeidbarer Verbotsirrtum
Normen:
§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 3 und Abs. 7, 21 StVG; § 28 FeV; § 4 IntKfzVO
Leitsätze:

Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

 
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