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Oberlandesgericht Hamm, 3 SsOWi 527/09

Datum:
24.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 SsOWi 527/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0924.3SSOWI527.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 708/08
Schlagworte:
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Normen:
OWiG § 80, § 74
Leitsätze:

Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltends gemacht hätte.

 
Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf seine Kosten verworfen.

 
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