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Oberlandesgericht Hamm, 3 SsOWi 416/09

Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 SsOWi 416/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0630.3SSOWI416.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 808/07
Schlagworte:
Identitätsfeststellung durch Übersendung einer Passkopie durch die Ausländerbehörde, Beweiserhebungsverbot, Beweisverwertungsverbot, Protokollierung der Verlesung von Urkunden
Normen:
StPO §§ 163b, 273, 274; DSG NW §§ 13, 14; PersonalausweisG § 2b, PassG § 22
Leitsätze:

1.

Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen.

2.

Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

 
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