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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 70/09

Datum:
25.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 70/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1125.31U70.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 4/09
Schlagworte:
Medienfonds, Rückvergütung, Beratungsvertrag
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Abweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.03.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000,00 €) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.06.2004.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000,00 €) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.06.2004 mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch bestehenden Verbindlichkeit des Herrn I aus dem Darlehensvertrag mit der I2 AG vom 11.06./23.07.2004 entspricht.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000,00 €) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.06.2004 in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.805,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.295,51 € seit dem 25.07.2008 und aus weiteren 510,00 € seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden des Herrn I aus dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung (Nominal-betrag 25.000,00 €) an der G GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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