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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgericht Hagen vom 09. Mai 2006 wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs in sieben Fällen eine Gesamt-freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden, die er seit dem 18. September 2006 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe waren am 15. Januar 2009 verbüßt; das Strafende ist notiert auf den 17. März 2010.
4Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Hagen die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. Gegen diesen dem Verurteilten am 05. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Januar 2009, die am 16. Januar 2009 beim Landgericht Hagen eingegangen ist.
5II.
6Das gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig beim Landgericht Hagen eingegangen und damit bereits unzulässig.
7Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 05. Januar 2009 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 12. Januar 2009 bei dem Landgericht Hagen eingereicht werden müssen. Sie ist aber erst nach Ablauf dieser Frist am 16. Januar 2009 beim Landgericht Hagen eingegangen.
8Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der verspätete Eingang möglicherweise auf Verzögerungen zurückzuführen ist, die nicht der Verurteilte zu vertreten hat. Die Beschwerdeschrift des Verurteilten ist nämlich erst am 14. Januar 2009 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfasst worden.
9Der Senat brauchte daher nicht zu entscheiden, ob die Einlegung des Rechtsmittels auch deshalb unzulässig war, weil die Rechtsmitteleinlegung durch die Betreuerin möglicherweise von deren Vertretungsmacht nicht gedeckt war. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts (vgl. Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Auflage, § 298 Rdnr. 3; KMR-Plöd, StGB, § 298 Rdnr. 1, Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO, 5. Auflage, § 298 Rdnr. 1). Bei Volljährigen besteht für Straf- und Vollstreckungsverfahren eine gesetzliche Vertretung nur, wenn ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht (vgl. Löwe-Rosenberg-Hanack, a.a.O. § 298, Rdnr. 3). Das ergibt sich bereits aus § 1902 BGB, wonach der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
10Bestellt worden ist die Betreuerin vorliegend für folgende Aufgabenkreise:
11"Gesundheitsfürsorge, finanzielle Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Institutionen und Postangelegenheiten.“
12(...)
13„Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.
14Soweit der Wirkungskreis auch die "Vertretung bei Behörden und Institutionen“ umfasst, ist zweifelhaft, ob damit überhaupt isoliert eine gerichtliche Vertretung erfasst sein könnte, da ein solcher Kompetenzbereich im Regelfall einer konkreten Anordnung bedarf.
15Da ein Betreuer bzw. Vormund kein Empfangsberechtigter im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO ist, wirkt sich aber die Frage der Vertretungsmacht vorliegend auf den Fristbeginn bzw. den Fristablauf nicht aus (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NStZ 1996, 52). Ein Amtsbetreuer und damit gesetzlicher Vertreter kann von einem Rechtsmittel nach § 298 Abs. 1 StPO nur binnen der für den von ihm Vertretenen laufenden Frist Gebrauch machen.
16Diese war vorliegend verstrichen, so dass das Rechtsmittel daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen war.
17III.
18Der Senat weist jedoch in der Sache darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung u.a. die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T vom 24. Oktober 2008 zugrunde gelegt hat, in der es heißt, dass eine Entlassung verfrüht sei. Zwischenzeitlich hat die Justizvollzugsanstalt T unter dem 03. Dezember 2008 eine neue Stellungnahme abgegeben, in der eine bedingte Entlassung befürwortet wird. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen erneuten Antrag auf eine bedingte Entlassung zustellen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Verteidigers, in dem die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erneut zu prüfen sind.