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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 86/09

Datum:
07.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 86/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0707.28U86.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 426/08
Schlagworte:
Sachmangel, stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung
Normen:
BGB § 434 Abs. Satz 1
Leitsätze:

Veräußert der Verkäufer ein Fahrzeug des Typs Daimler-Benz, auf dessen Heckklappe der Schriftzug "4-matic" angebracht ist, kann darin eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sein, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.337,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 20. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw N C2, Fahrgestellnummer ######, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorge-nannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 775,64 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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