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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 57/08

Datum:
09.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 57/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0609.28U57.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 428/07
Schlagworte:
Dieselrußpartikelfilter, Sachmangel, Aufklärungspflicht
Normen:
BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Dieselfahrzeugs über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer eine Jahresfahrleistung von 31.000 km angibt und erklärt, dass er das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit benötige. Der Verkäufer muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug später überwiegend im Kurzstreckenbetrieb benutzt wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leisten.

 
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