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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 1/09

Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 1/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.28U1.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 272/07
Leitsätze:

§ 49b Abs. 5 BRAO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB

Ist der Rechtsanwalt zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. November 2008 ver-kündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landge-richts Münster teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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