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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 44/08

Datum:
27.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 44/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1027.26U44.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 84/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Januar 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger sowie dessen Ehefrau X in ihrer Eigenschaft als Erbengemeinschaft nach dem am 19.09.2005 verstorbenen Y 2.000 € zu zahlen.

Der Kläger trägt zu 90% seine eigenen außergerichtlichen Kosten, zu 61% die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie die der Beklagten zu 2, 3 und 4 voll.

Die Beklagte zu 1 trägt 39% die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die des Klägers zu 10%.

Die Gerichtskosten werden zu 90% dem Kläger und zu 10% der Beklagten zu 1 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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