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Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
3I.
4Der Ansatz einer Festgebühr in Höhe von 25 € ist nach Ziff. 2121 KV zum GKG gerechtfertigt. Sie fällt an, wenn eine Beschwerde verworfen wird, was durch Beschluss vom 20.01.2009 geschehen ist. Dabei weist der Leiter des Dezernats 10 in seiner Stellungnahme vom 17.07.2009 zu Recht darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich das Gericht mit einem statthaften oder nicht statthaften Rechtsmittel auseinandersetzen muss.
5Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 GKG mit der Verwerfung entstanden und fällig geworden. Die Haftung des Beteiligten zu 1) folgt aus §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1 GKG.
6Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostentragungspflicht ergeben sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die getroffene Hauptsacheentscheidung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, ist das im Kostenansatzverfahren, in dem nur kostenrechtliche Einwände erheblich sind, nicht mehr zu prüfen.
7II.
8Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.