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Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 01.09.2009ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts kann allenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig sein, die aber hier auch mangels Zulassung nicht statthaft ist. Aus diesem Grund scheidet nach Auffassung des BGH eine Auslegung der Beschwerde als Rechtsbeschwerde aus (vgl. BGH Beschluss vom 20.03.2002, NJW 2002, 1958). Es bleibt dann nur die Auslegung als Gegenvorstellung.
3Diese ist unbegründet, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein Rechtsmittel statthaft ist. Der von dem Schuldner bemühte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht ersichtlich.