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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 69/08

Datum:
20.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 69/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0220.25U69.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 332/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.6.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

1.

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die C GmbH betreffend die Bauvorhaben M-Straße, ####1 M4, und M2-Straße, ####1 M4, in Rechnung gestellt hat, an die C gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Er¬stattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die Firma T, Inhaber Herr S, K-Straße, ####4 M4, mit Rechnung vom 13.10.2004 (Nr. ######) und mit Rechnung vom 4.11.2005 (Nr. ######) in Rechnung gestellt hat, an die Firma T gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des jeweili¬gen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr N, L-Straße, ####2 E, mit Rechnung vom 8.11.2005 (Nr. ######) in Rechnung gestellt hat, an Herrn N gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr L2, K2-Straße, ####3 X, mit Rechnung vom 4.11.2005 (Nr. #######) in Rechnung gestellt hat, an Herrn L2 gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Er¬stattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr die Firma M & M5, C-Straße ####4 M4, mit Rech¬nung vom 14.9.2005 (Nr. ####) in Rechnung gestellt hat, an die Firma M & M5 gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

f) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu er¬setzen, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin Umsatzsteuer, welche ihr Herr L, T-Straße, ####4 M4, mit Rechnung vom 25.1.2005 (Nr. #) in Rechnung gestellt hat, an Herrn L gezahlt und nicht statt dessen an den Fiskus abgeführt hat, und zwar Zug um Zug ge¬gen Abtretung des jeweiligen Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der an den Rechnungsteller jeweils geleisteten Umsatzsteuerbeträge.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des An-gebots der Klägerin zur Abtretung von Forderungen gemäß dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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