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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 57/08

Datum:
27.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 57/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0127.25U57.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 103/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2008 verkündete Ur-teil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hagen vom 27.09.2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.032,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz aus 5.130,10 € seit dem 16.12.2005, aus weiteren 574,25 € seit dem 04.11.2006 und aus weiteren 15.328,53 € seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Ge-genseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Ge-genseite nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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