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Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
2I.
3Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
4Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die strafrechtliche Unter-bringung zum Schutze der Allgemeinheit gemäß § 64 StGB schon nach Sinn und Zweck der Krankenhaustagegeldversicherung nicht den Begriff eines Versicherungsfalls im Sinne des § 1MB/KK 1994 ausfüllt und jedenfalls - vergleichbar mit einer Unterbringung nach § 63 StGB oder den landesrechtlichen PsychKG - den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 k) MB/KK 1994 erfüllt .
5Ob der Klageanspruch zusätzlich auch noch an § 5 Abs. 1 b) MB/KK 1994 scheitert, wonach Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren von der Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sind, ist dagegen zweifelhaft, braucht aber letztlich nicht entschieden werden. Denn Gegenstand eines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB ist die geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Durchführung einer „Entziehungskur“ (so noch ausdrücklich der Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB in der bis zum 19.07.2007 geltenden Fassung). Selbst wenn in der Entziehungskur Begleiterkrankungen wie Schizophrenie (mit-)behandelt werden, nimmt dies der Entziehungskur als solcher nicht ihren prägenden Charakter, zumal sie andernfalls nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 64 StGB getragen wäre. Dass die übermäßige Einnahme von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln typischerweise von psychischen und physischen Nebenerkrankungen begleitet wird, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst. Daher dürfte es hinreichend transparent sein, dass durch die in Rede stehende Ausschlussklausel sämtliche Entziehungsmaßnahmen und -kuren auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, wenn sich die Behandlung neben dem eigentlichen Entziehungserfolg auch noch auf physische und psychische Begleiterkrankungen erstreckt.
6II.
7Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
8III.
9Auf die Ermäßigung der Gerichtsgebühren für den Fall einer Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.