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Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht München I verwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert.
4Den ursprünglichen Versicherungsvertrag hatte der in unmittelbarer Umgebung von Düsseldorf wohnende Kläger - nach seiner Erinnerung - im Jahre 1973 bei der damaligen L2 AG geschlossen. Die damals zuständige Bezirksdirektion der Vereinten befand sich in Düsseldorf. Im November 2002 wurde die bereits seit einigen Jahren zur Y2-Gruppe gehörende L AG von der Beklagten übernommen.
5Der Versicherungsschutz des Klägers umfasst u.a. auch den Tarif 741 der Beklagten, der die Erstattung von Zahnbehandlungen, Zahnprophylaxe und Inlays zu 100 % sowie die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie kieferorthopädische Leistungen zu 75 % vorsieht.
6Der Kläger begab sich am 15.03.2005 in die zahnärztliche Behandlung des Zahnarztes Dr. N in Düsseldorf und traf mit diesem am gleichen Tage eine Gebührenvereinbarung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Behandlung erfolgte in der Zeit vom 15.03.2005 bis zum 27.06.2005 an insgesamt 20 Tagen. Dr. N stellte diese Leistungen mit der Rechnung Nr. 50/150720 vom 11.07.2005 in Höhe von insgesamt 8.138,62 € in Rechnung.
7Leistungen zur Fertigung einer Einlagefüllung in fünf Sitzungen stellte Dr. N dem Kläger mit Rechnung Nr. #####/####am 12.07.2005 in Höhe von insgesamt 2.983,35 € in Rechnung.
8Der Kläger bezahlte die Rechnungen und legte diese der Beklagten zum Zwecke der Erstattung vor. Die Beklagte nahm Kürzungen im Hinblick auf angebliche Überschreitungen der Regelhöchstsätze vor. Wegen der Einzelheiten dieser Kürzungen wird auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 04.08.2005 (Bl. 17) und ihre Erläuterungen im Schreiben vom 11.08.2005 (Bl. 18 f.) Bezug genommen.
9Mit der Klage macht der Kläger die Differenz in Höhe von zuletzt 5.560,32 € zwischen den Rechnungsbeträgen und den von der Beklagten erstatteten Teilbeträgen geltend.
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Dortmund sei gem. § 21 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte habe nach außen den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Betriebsstelle in Dortmund um eine selbständige Niederlassung handele.
11Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt. Sie betreibe keine Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO in Dortmund.
12Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
13Sie sei unzulässig. Der Kläger habe die den Gerichtsstand des Landgerichts Dortmund begründenden Tatsachen nicht nachgewiesen.
14Das Landgericht Dortmund sei nicht gem. § 21 Abs. 1 ZPO zuständig. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte in Dortmund eine Niederlassung unterhalte, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen würden.
15Nicht umstritten sei, dass die Beklagte in Dortmund eine auf Dauer angelegte Niederlassung unterhalte.
16Jedoch habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Niederlassung in Dortmund um eine solche handele, von der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Nur dann würde es sich um eine selbständige Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO handeln.
17Zwar sei zur Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 21 Abs. 1 ZPO auch ausreichend, wenn vom Stammhaus zurechenbar der Rechtsschein der Selbständigkeit veranlasst werde. Aber auch dies sei vom Kläger nicht dargetan worden.
18Tatsachen, welche die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus anderen Rechtsvorschriften begründen würden, habe der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.
19Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
20Ihm sei nicht bekannt, ob der Niederlassung der Beklagten in Dortmund das Recht zustehe, auf eigene Entscheidung Geschäfte abzuschließen. Die Beklagte habe ihre innere Struktur, den Aufbau und die Befugnis ihrer Niederlassung bisher bewusst verschwiegen.
21Er sei auch nicht in der Lage, den Versicherungsschein vorzulegen, so dass hieraus kein Hinweis auf die Selbständigkeit der Niederlassung Dortmund gezogen werden könne.
22Zur Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 21 Abs. 1 ZPO sei jedoch ausreichend, wenn die Beklagte zurechenbar den Rechtsschein der Selbständigkeit der Niederlassung veranlasst habe. Dies sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts vorliegend der Fall:
23Die Beklagte bezeichne ihren Standort Dortmund gegenüber dem Kläger und allen anderen Versicherten in Nordrhein-Westfalen stets als "Niederlassung". Sie propagiere in ihren Außenauftritten z.B. im Internet allein für das Jahr 2005 in dieser Niederlassung erwirtschaftete Beitragseinnahmen von mehr als 595 Mio. € und rd. 460.500 Versicherter aus ganz Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Aussage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dort auch selbständig Verträge geschlossen werden können. Auch die Tatsache, dass in der Niederlassung Dortmund mehr als 1/6 aller Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt seien, lasse den Schluss zu, dass es sich nicht lediglich um eine unselbständige Betriebsstelle handele.
24Entscheidend sei auch, dass die Beklagte ihre gesamte Korrespondenz mit dem Kläger stets nur über die Niederlassung in Dortmund geführt habe. Einem durchschnittlichen Versicherten, der sich für diese Dinge nicht interessiere, werde in keinem einzigen Schreiben offenbart, dass sich der Hauptsitz der Beklagten in München befinde. Dies erfahre ein interessierter Versicherter nur, wenn er - beispielsweise im Internet selbst recherchiere.
25Schließlich werbe die Beklagte auch damit, dass sie auch Standort der "Maklerdirektion" sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sie schon davor mindestens eine Bezirksdirektion gewesen sei.
26In der ihm von der Beklagten übersendeten Y2 Card für Privatversicherte befände sich unten links direkt oberhalb der Unternehmensnummer der Hinweis auf die Niederlassung Dortmund.
27Nach allem könne aus Sicht eines durchschnittlich Versicherten nur darauf geschlossen werden, dass es sich bei der Niederlassung der Beklagten in Dortmund um eine selbständige Niederlassung i.S.v. § 21 Abs. 1 ZPO handele.
28Der Kläger beantragt,
29unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.560,32 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.08.2005 zu zahlen.
30Hilfsweise beantragt der Kläger,
31die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund.
32Äußerst hilfsweise beantragt er,
33den Rechtsstreit an das örtlich ebenfalls zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
34Äußerst vorsorglich beantragt er nunmehr,
35den Rechtsstreit an das jedenfalls zuständige Landgericht München I zu verweisen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt das angefochtene Urteil, in dem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
39Sie unterhalte in Dortmund keine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen würden. Um eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO handele es sich nur dann, wenn diese selbständig mit dem Recht, aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen, geleitet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Sowohl die Verkaufsrichtlinien als auch die Annahmepolitik würden ausschließlich von der Hauptverwaltung der Beklagten in München bestimmt. Anderenfalls könne eine Tarifidentität nicht gewährleistet werden. Dies setze voraus, dass die Verträge bundesweit zu gleichen Bedingungen geschlossen würden. Dies könne aber nur durch eine einheitliche Annahmepolitik und identische Risikoprüfungsgrundsätze erreicht werden. Aus diesem Grunde könne gerade nicht jede Niederlassung eigenständig entscheiden, welche Verträge sie zu welchen Konditionen abschließe.
40Es werde auch nicht der Anschein einer selbständigen Niederlassung in Dortmund erweckt. Insoweit verweist sie auf ihr Antragsformular. Danach werde auf dem Deckblatt auf die Postadresse der Hauptverwaltung in München hingewiesen. Darüber hinaus werde in den Hinweisen zum Abschluss des Vertrages unter Punkt 1.7.10 auf die Annahme des Antrages durch den Vorstand bzw. die Gesellschaft hingewiesen. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass der Vertrag unmittelbar durch die Niederlassung geschlossen werde.
41II.
42Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich ihres dritten Hilfsantrages begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
431.
44Das Landgericht Dortmund hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsstand des Landgerichts Dortmund ist nicht begründet worden.
45a)
46Anzuwenden ist das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.), gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG).
47Die Frage, ob § 215 VVG neue Fassung (n.F.) bei Versicherungsverhältnissen, die - wie das hier vorliegende - bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an, Anwendung findet oder gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab 01.01.2009 oder gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten.
48Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertragsrecht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll.
49Demgegenüber wird nach herrschender Ansicht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, VersR 2009, 246 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009, AZ: 9 W 23/09) auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. von der Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG erfasst.
50Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG ergibt sich, wie von den zuletzt zitierten Entscheidungen ausgeführt, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Abweichende Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. etwas anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht. Eine Geltungsbeschränkung allein auf vertragsrechtliche Regelungen ist im Gesetz nicht vorgenommen worden.
51b)
52Der Gerichtsstand der Agentur gem. § 48 Abs. 1 VVG a.F. begründet nicht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.
53Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließung des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hatte. Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsagent den betreffenden Versicherungsvertrag vermittelt oder abgeschlossen hat.
54Der Kläger trägt selbst vor, den ursprünglichen Versicherungsvertrag bei der damaligen L2 "über einen Makler in Düsseldorf" (Bl. 153) geschlossen zu haben.
55c)
56Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO begründet ebenso wenig die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.
57Hat nach dieser Vorschrift jemand zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
58Voraussetzung ist also, dass die Niederlassung der Beklagten in Dortmund eine im Wesentlichen selbständige Leitung mit dem Recht haben muss, aus eigener Entschließung Geschäfte abzuschließen. Es reicht nicht aus, dass die Leitung nur nach solchen Weisungen handeln darf, die sie von der Hauptstelle erhält. Ebenso wenig liegt Selbständigkeit vor, wenn der Abschluss von Geschäften nur gelegentlich und ausnahmsweise geschieht oder die Nebenstelle nur untergeordnete, dem Geschäftsbetrieb dienende Geschäfte selbst abschließt (z.B. Bestellung von Reparaturen, Einstellung oder Entlassung von Arbeitern). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Niederlassung zwar Geschäfte abwickelt, die selbst den Gegenstand des Betriebes bilden, aber ohne jede Selbständigkeit der Entschließung, lediglich im Rahmen der von der Hauptstelle ausgehenden Geschäftsführung (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1987, 3082; BGH NJW 1998, 1322, wird in diesem Zusammenhang zitiert, beschäftigt sich mit der vorliegenden Problematik aber nur in einem Halbsatz; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.03.1991 mit dem Az. 2 W 146/90; Baumbach, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 21 ZPO, Rdn. 7; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 21 Rdn. 11 und Rdn. 14 ff; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 21, Rdn. 6).
59Die aufgezeigten Voraussetzungen hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, denn er hat die für die Begründung der Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern die Beklagte - wie hier - diese bestreitet (vgl. RGZ 29, 373; RGZ 49, 72; KG Berlin NJW-RR 2001, 1509 ff und Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 1 Rdn. 18, § 12 Rdn. 14).
60Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung selbst eingeräumt, dass er nicht wisse, ob der Niederlassung der Beklagten in Dortmund das Recht zustehe, auf eigene Entscheidung Geschäfte abzuschließen.
61Allerdings muss die Voraussetzung, dass die Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO die Selbständigkeit besitzt, aus eigener Entschließung Geschäfte abzuschließen, nicht zwingend objektiv gegeben sein. Es kann genügen, wenn das "Stammhaus" im Rechtsverkehr zurechenbar den entsprechenden Rechtsschein erweckt hat.
62Wird einem Außenstehenden (vor allem dem Vertragspartner) ein derartiger Eindruck vermittelt, so kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es fehle der betreffenden Stelle tatsächlich die Selbständigkeit oder es sei dieser Stelle im Innenverhältnis zum Stammhaus selbständige Entscheidungen untersagt. Die tatsächlichen innenorganisatorischen Verhältnisse müssen dann zurücktreten. Der Anschein einer Niederlassung genügt daher (vgl. OLGR Naumburg 2002, 105; Stein/Jonas a.a.O., Rdn. 6; Baumbach a.a.O., Rdn. 8 und Zöller, a.a.O., § 21 ZPO, Rdn. 8). Die Tatsachen, die einen derartigen Anschein begründen, muss der Kläger behaupten und beweisen (vgl. Stein/Jonas a.a.O.).
63Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis:
64Allein durch den Gebrauch des Begriffes "Niederlassung" für ihren Standort in Dortmund auf Abrechnungs- und Informationsschreiben sowie der Y2 Card begründet die Beklagte nach außen nicht den Anschein einer selbständigen Niederlassung in Dortmund.
65Auch ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz mit der Beklagten nur, dass die Niederlassung Dortmund mit der Abwicklung des Versicherungsfalles befasst gewesen und der Vertrag von dieser betreut worden ist. Daraus folgt noch nicht, dass dies im oben beschriebenen Sinne selbständig geschehen ist.
66Unstreitig hat die Beklagte die Niederlassung Dortmund weder als "Generalagentur" noch als "Filialdirektion" oder "Bezirksdirektion" bezeichnet. Auch hat das Landgericht zutreffend argumentiert, dass die Benennung als "Maklerdirektion" in dem Internetauftritt der Beklagten (Bl. 15) nur das Verhältnis der Niederlassung in Bezug auf die einzelnen u.a. auch für die Beklagte tätigen Versicherungsmakler betrifft. Es lässt damit keine Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Niederlassung zu.
67Ebenso verbietet sich ein Rückschluss aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten (L2 AG) eine Bezirksdirektion in Düsseldorf unterhielt. Dieserhalb muss es sich nach Neuorganisation der Vertragsverwaltung und Leistungsbearbeitung durch die Beklagte bei der Niederlassung in Dortmund nicht zwingend um eine selbständige Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO gehandelt haben.
68Auch die Mitarbeiterzahl in der Niederlassung und der Umfang der Geschäftstätigkeit lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich um eine große, nicht aber um eine selbständige Niederlassung in Dortmund handelt.
69Entsprechendes gilt für das Argument des Klägers, die Niederlassung in Dortmund sei für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch hier schließt der Kläger unzutreffend von dem Umfang der Geschäftstätigkeit der Niederlassung in Dortmund auf ihre geschäftliche Selbständigkeit.
70Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in keinem einzigen Schreiben an ihn offenbart, dass sich ihr Hauptsitz in München befindet. Wie dem Senat auch aus eigener Erfahrung bekannt ist, enthält jedes Abrechnungs- und Informationsschreiben der Beklagten auf seinem unteren Rand (Vorder- oder Rückseite) unter einem Querstrich (wenn auch recht kleingedruckt) die Information über die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden, den Vorstand und den Sitz der Gesellschaft - nämlich in München (vgl. z.B. Bl. 20 und Bl. 159 jeweils unten). Es ist also entgegen der Behauptung des Klägers nicht notwendig, eine Internetrecherche durchzuführen, um den Sitz des Stammhauses der Beklagten zu erfahren (auch wenn ein deutlicherer Hinweis der Beklagten in ihrer geschäftlichen Korrespondenz sicherlich wünschenswert wäre).
71Nach allem hat das Landgericht mit zutreffender Begründung seine örtliche Zuständigkeit verneint.
722.
73Der zweite Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
74Zwar ist der hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung der Rechtsstreitigkeit an das Landgericht Düsseldorf - auch in der Berufungsinstanz - grundsätzlich zulässig (vgl. Zöller-Greger, § 281 ZPO, Rdn. 9). Der Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch nicht gegeben.
75a)
76§ 215 VVG n.F., der in seinem ersten Absatz bestimmt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, gelangt hier nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Begründung wird auf 1. verwiesen.
77b)
78Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstandes der Niederlassung gem. § 21 ZPO sind nicht erfüllt.
79In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass die L als sie den Versicherungsvertrag mit dem Kläger abschloss, in Düsseldorf eine selbständige Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO unterhielt. Die Niederlassung muss jedoch im Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch bestehen (vgl. BGH NJWRR 2007, 1570; Baumbach a.a.O., § 21, Rdn. 9; Zöller a.a.O., § 21 ZPO, Rdn. 6). Davon ist der Kläger nach seinem Vortrag auf S. 8 der Berufungsbegründung (Bl. 155) selbst nicht ausgegangen.
80c)
81§ 48 VVG a.F. (Gerichtsstand der Agentur) verhilft dem ersten Verweisungsantrag des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg.
82Bei der den Versicherungsvertrag vermittelnden Person hätte es sich nach dieser Vorschrift um eine Versicherungsagenten der Beklagten bzw. der Vereinten L2 handeln müssen. Nach dem Vortrag des Klägers wurde der Versicherungsvertrag jedoch durch einen Versicherungsmakler vermittelt (vgl. Bl. 152 f.).
833.
84Der dritte Hilfsantrag und zweite Verweisungsantrag des Klägers ist erfolgreich.
85Sowohl gem. § 17 Abs. 1 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) als auch nach § 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung) ist der Gerichtsstand des Landgerichts München I gegeben.
86Gem. § 281 Abs. 1 ZPO hat der Senat den Rechtsstreit daher an das zuständige Landgericht München I verwiesen.
87III.
88Dem Kläger sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des erfolgreichen Verweisungsantrages gilt § 97 Abs. 2 ZPO.
89Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
90Eine Entscheidung gem. § 543 ZPO betreffend die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Da die Entscheidung gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar ist, ist eine Revision nicht statthaft (vgl. BGHZ 2, 278).