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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (ws) 728/09

Datum:
01.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (ws) 728/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1201.1VOLLZ.WS728.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 93/09
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dadurch der Leiter der Justizvollzugsanstalt X verpflichtet wurde, dem Betroffenen die Lockerungsstufe Begleitausgang zu gewähren.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen an den Leiter der Justizvollzugsanstalt X zu¬rückgegeben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens sind jeweils zur Hälfte vom Betroffenen und der Staatskasse zu tragen.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.

 
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