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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 33/09

Datum:
09.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 33/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.19W33.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 50/08
Schlagworte:
Neues Vorbringen, Beschwerdeinstanz, Kostenentscheidung, übereinstimmende Erledigungserklärung
Normen:
§§ 91 a, 571 ZPO
Leitsätze:

Zur Frage der Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz bei Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Siegen vom 03. August 2009 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- € festgesetzt.

 
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