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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 26/09

Datum:
23.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1023.19W26.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 OH 1/06
Schlagworte:
Obergutachten, sofortige Beschwerde, selbständiges Beweisverfahren
Normen:
§§ 412, 492, 567 ff ZPO
Leitsätze:

Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 6.7.2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 300.000 €.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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