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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 34/09

Datum:
10.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 34/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1110.19U34.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 32/08
Schlagworte:
Pauschalvergütung, Kündigung, Vergütung, Aufwendungen, Darlegungslast
Normen:
§§ 308 Nr. 7, 649, 651 BGB
Leitsätze:

1.

Eine AGB-Klausel mit dem Inhalt, dass bei Kündigung eines Werklieferungsvertrages über den Einbau eines Treppenlifts vor Produktionsbeginn eine Pauschalvergütung von 30 % des vereinbarten Preises zu zahlen ist, ist gemäß § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.

2.

Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Besteller hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung für mit der Produktion des Treppenlifts verbundene Leistungen, die er vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Widerrufsfrist erbracht hat.

3.

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Teilvergütungsanspruchs nach §§ 649, 651 BGB

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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