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Oberlandesgericht Hamm, 18 W 57/08

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 57/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1008.18W57.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 150/08
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit Beweisaufnahme
Normen:
§ 17a GVG, § 5 ArbGG, § 92a HGB
Leitsätze:

Die Rechtswegzuständigkeit ist auch dann allein nach dem Vortrag des Klägers zu beurteilen, wenn die streitigen zuständigkeitsbegründeten Tatsachen für die Begründetheit der Klage nicht von Bedeutung sind. Damit ein Kläger nicht durch möglicherweise unrichtigen oder unvollständigen Sachvortrag die Rechtswegzuständigkeit in seinem Sinne beeinflussen kann, haben offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen und willkürlicher, rechtmissbräuchlicher Klagevortrag außer Betracht zu bleiben.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.09.2008 (12 O 150/08) aufgehoben.

Der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht in Münster verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festge-

setzt.

 
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